Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version: 26.07.2023

§ 1 Geltungsbereich

1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der KovalCreative (im Folgenden „KC“), insbesondere für deren Lieferungen und Leistungen, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Der Vertragspartner von KC wird in den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Kunde“, KC und der Kunde jeweils einzeln auch als „Partei“ und zusammen als die „Parteien“ bezeichnet.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung oder Beauftragung auf diese hinweist und KC diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen oder eine Änderung des Schriftformerfordernisses.

3. KC behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund neuer technischer Entwicklungen, aufgrund von Änderungen in der Gesetzgebung oder in der Rechtsprechung oder aufgrund sonstiger gleichwertiger Gründe anzupassen. Änderungen werden zumindest vier Wochen zuvor entsprechend an den Kunden kommuniziert. Sofern der Kunde diesen Änderungen binnen vier Wochen ab Übermittlung der Mitteilung nicht widerspricht, wird das Vertragsverhältnis auf Basis der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen fortgesetzt. Widerspricht der Kunde den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat KC die Möglichkeit, den Vertrag gemäß § 5 Absatz 2 aus wichtigem Grund zu kündigen.

 

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Lieferung und Leistungen

1. Angebote von KC sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von KC, spätestens mit der Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wird, unverbindlich.

2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Basis dieses Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt wird.

3. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Wenn sich nach Erteilung des Auftrags Kostenerhöhungen von über 15% ergeben, wird KC den Kunden unverzüglich informieren. Unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% können auch ohne gesonderte Informationen verrechnet werden.

4. Inhalt und Umfang der von KC geschuldeten Leistungen ergeben sich ohne andere schriftliche Vereinbarungen aus der Auftragsbestätigung von KC.

5. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

6. KV behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.

7. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. KC kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von KC verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde KC erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat.

8. Liefertermine verlängern sich für KC angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von KC nicht zu vertretenden Ereignissen, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, etc. KC behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert.

9. Im Falle von Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des vom Lieferverzugs betroffenen Lieferwerts.

10. Verweigert der Kunde die bedungene Annahme, trägt er die Preisgefahr. KC ist in diesem Fall berechtigt die Ware auf Name, Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern und darf nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme – ohne den Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises zu verlieren – über die Ware frei verfügen.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde wird KC alle Informationen und Unterlagen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. Der Kunde wird KC alle Umstände mitteilen, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn er von diesen erst während der Durchführung des Auftrages Kenntnis erlangt. Kosten, die KC dadurch entstehen, dass sie aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben des Kunden Arbeiten wiederholen muss, oder durch etwaige Verzögerungen, gehen zu Lasten des Kunden. Derartige Zusatzleistungen werden nach den geltenden Preisen (Stunden- bzw. Tagessätze) abgerechnet.

2. Der Kunde verpflichtet sich zu prüfen, ob Unterlagen (wie z.B. Bilder, Fotos, Logos etc.), die er KC zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung stellt, mit Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und für den Auftrag verwendet werden können. Der Kunde wird KC diesbezüglich schad- und klaglos halten. Weiters garantiert der Kunde und sichert zu, die erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Dritten für die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten Dritter eingeholt zu haben.

3. Der Kunde hat KC alle Nachteile zu ersetzen, die KC durch solche Ansprüche Dritter entstehen, insbesondere Anwaltskosten von KC und des Gegners. Der Kunde verpflichtet sich, KC im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche Dritter zu unterstützen. Dafür wird der Kunde KC die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.

4. Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen (insbesondere (Vor-)Entwürfe, Mock-ups, Wireframes, Grafiken, Designs, Templates, Videos, Fotos, Redaktionspläne und elektronische Dateien) innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt zu prüfen und freizugeben. KC kann den vereinbarten Zeitplan nicht einhalten, wenn der Kunde diese Materialien nicht rechtzeitig freigibt. KC übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Kunden durch eine solche Verzögerung entstehen. Sofern KC dadurch Mehraufwand entsteht, ist dieser durch den Kunden nach den jeweils geltenden Preisen (Stunden- bzw. Tagessätze) abzugelten.

5. Auch Mehraufwand, der KC durch Wechsel von Projektteam-Mitgliedern, insbesondere der Projektleitung, auf Kundenseite entsteht und sich auf die vereinbarten Rahmenbedingungen auswirkt, gehen zu Lasten des Kunden. Ein solcher Mehraufwand ist KC durch den Kunden nach den jeweils geltenden Preisen (Stunden- bzw. Tagsätze) abzugelten.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbestimmungen, Eigentumsvorbehalt, Indexierung

1. Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von KC, ansonsten mangels anderer schriftlicher Vereinbarung aus der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preisliste von KC.

2. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab dem Geschäftssitz von KC. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen insbesondere des Versands, der Fracht, Umwelt- und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden gemäß jeweils gültiger Preisliste in Rechnung gestellt.

3. KC behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten oder nachträglich gesetzliche Abgaben oder Steuern eingeführt oder erhöht werden. Davon unberührt bleibt das Recht von KC die vereinbarten Preise gemäß § 4 Absatz 13 entsprechend der Indexierung anzupassen.

4. Zahlungen sind unmittelbar nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungszustellung erfolgt mit Lieferung, per Email oder auf dem Postweg. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Für den Fall, dass eine Mahnung des aushaftenden Preises notwendig ist, entsteht eine Mahngebühr von 6% des Nettobetrages der Rechnung, aber maximal 100 EUR pro Mahnung. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

5. Die Kosten für Leistungen, die über die vereinbarten Pauschalleistungen hinaus in Anspruch genommen werden, bemessen sich nach den jeweils bei Inanspruchnahme gültigen KC Preisen.

6. KC ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist KC berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf Hauptleistungen anzurechnen.

7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.

8. Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann KC jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen, einschließlich derjenigen, für die andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, werden zur sofortigen Zahlung fällig.

9. Wird zwischen den Parteien eine Ratenzahlung vereinbart, so wird bei Nichtbezahlung einer Rate der gesamte noch ausstehende Kaufpreis sofort fällig (Terminverlust).

10. Von KC gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden samt allfälliger Zinsen und Mahnspesen im Eigentum der KC (Eigentumsvorbehalt). Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde über die Ware nicht verfügen. Insbesondere darf die Ware nicht veräußert, verpfändet, zur Sicherung übereignet, vermietet oder sonst dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Bei Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit Material, das im Eigentum des Kunden oder Dritter steht, bleibt das Eigentum der KC im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen bzw. neuen Sache aufrecht. Der Kunde verpflichtet sich, der KC für den Fall, dass der Kaufpreis nicht berichtigt wird, ihren Miteigentumsanteil an der neuen Sache an die KC zur Berichtigung der ausstehenden Kaufpreisforderung zu übertragen.

11. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von KC an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden darf KC zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.

12. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch KC gilt nicht als Vertragsrücktritt.

13. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von KC. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit KC über den Test und Vorführzweck hinaus benutzen.

14. Die vertraglich vereinbarten Preise sind für die ersten zwölf Kalendermonate ab Vertragsabschluss fest, für den darauf folgenden Zeitraum wird ausdrücklich Wertbeständigkeit vereinbart. Die vertraglich vereinbarten Preise ändern sich danach zu Beginn jedes Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder einem an seine Stelle tretenden Index, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% unberücksichtigt bleiben. Als Bezugsgröße (Basisindex) für die Wertsicherung dient für die erste Entgeltanpassung die für den Monat verlautbarte Indexzahl, in dem der Tag des Vertragsabschlusses liegt; Die Wertanpassung erfolgt aufgrund der prozentualen Differenz zwischen Zielindex und Basisindex.

 

§ 5 Kündigungsmöglichkeiten

1. Ordentliche Kündigung:
Verträge, durch die sich KC über einen längeren Zeitraum zu wiederkehrenden Leistungen und der Kunde über einen längeren Zeitraum zu wiederkehrenden Geldzahlungen verpflichten (i.e. ein Dauerschuldverhältnis) und die auf unbestimmte Zeit – mit oder ohne Mindestlaufzeit – geschlossen wurden, können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende jeden Kalenderquartals schriftlich gekündigt werden. Wurde ein Vertrag über ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis mit einer Mindestlaufzeit abgeschlossen, kann dieser Vertrag erst mit Ablauf der Mindestlaufzeit unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jeden Kalenderquartals von einer der Parteien gekündigt werden. Wurde ein Vertrag beispielsweise mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr abgeschlossen, kann der Vertrag frühestens nach Ablauf der einjährigen Mindestlaufzeit von einer der Parteien gekündigt werden, weswegen das Vertragsverhältnis im Ergebnis frühestens nach 15 Monaten enden kann.  Dauerschuldverhältnisse, die für eine bestimmte Zeit abgeschlossen sind, und Verträge, durch die sich die Parteien zu einem einmaligen Leistungsaustausch, dessen Umfang bei Vertragsabschluss bereits feststeht, verpflichten (i.e. Zielschuldverhältnis), können von den Parteien nicht ordentlich gekündigt werden.

2. Kündigung aus wichtigem Grund: Neben der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen im Sinne des § 5 Absatz 1 kann jeder Vertrag, unabhängig davon, ob es sich um ein Dauerschuldverhältnis oder um ein Zielschuldverhältnis handelt, von jeder Partei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für KC liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz vorangegangener schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch KC weiterhin Mitwirkungspflichten des § 3 verletzt, oder der Kunde trotz erfolgter schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch KC seiner Entgeltverpflichtung nicht nachkommt, oder der Kunde im Sinne des § 1 Absatz 3 einer Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht.

 

§ 6 Gewährleistung

1. KC gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

2. KC übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. KC übernimmt ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Gewähr dafür, dass die vertraglichen Leistungen oder Teile davon frei von Rechten Dritter, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter, sind.

3. Bei Vorliegen eines Mangels erfolgt nach Wahl von KC zunächst Verbesserung oder Austausch. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von KC über. Ist KC zur Verbesserung oder zum Austausch nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt KC Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zur Auslösung des Vertrags berechtigt. Liefert KC zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle der Vertragsauflösung wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Kunden zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.

4. Alle mit der Verbesserung oder dem Austausch verbundenen Nebenkosten (z. B. Transportkosten, Verpackungskosten) trägt der Kunde, es sei denn, dass sie zum Auftragswert außer Verhältnis stehen.
5. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung, kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art gelten die jeweils aktuellen Abwicklungsrichtlinien und die jeweils aktuelle Preisliste.
6. Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen oder dem Gesetz zwingend etwas anderes ergibt. KC haftet im Übrigen für keine Schäden, die durch einen Mangel (Mangelfolgeschäden) verursacht wurden.

7. Der Kunde hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung/Leistung von KC, unter genauer Angabe und Beschreibung des Mangels zu rügen. Versteckte Mängel sind ebenfalls innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrer Entdeckung unter genauer Beschreibung des Mangels schriftlich zu rügen. Beide Parteien sind sich einig, dass diese Frist im Sinne des UGB angemessen ist. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt; der Kunde kann in diesem Fall keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen und hat kein Recht, den Vertrag wegen Irrtumsanfechtung wegen eines Mangels anzufechten.

8. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Mangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von KC berechnet.

9. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Klarstellend wird festgehalten, dass die sechsmonatige Gewährleistungsfrist auch für versteckte Mängel gilt, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass auch versteckte Mängel innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrer Entdeckung vom Kunden zu rügen sind. Wurden im Rahmen der Gewährleistungen gewisse Komponenten durch KC ausgetauscht, beginnt hinsichtlich solcher ausgetauschter Komponenten die sechsmonatige Gewährleistungsfrist mit deren Lieferung neu zu laufen. Die Gewährleistungsfrist anderer, nicht ausgetauschter Komponenten bzw. der Gesamtleistung bleibt davon unberührt, sodass diese weiterläuft.

10. Die Parteien sind sich darüber einig, dass KC im Rahmen des Vertrages schöpferische Freiheit hat und dass die Leistungen von KC schöpferische Leistungen darstellen. KC übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen den Wünschen und Anforderungen des Kunden entsprechen, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart. KC wird die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vorgaben nach eigenem Ermessen umsetzen. Der Kunde kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn dem Kunden das Ergebnis nicht gefällt, obwohl es den in der Auftragsbestätigung festgelegten Anforderungen entspricht.

11. Es obliegt ausschließlich dem Kunden zu prüfen, ob die vom Kunden an KC beauftragten Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Wettbewerbsrecht, dem Markenrecht, dem Urheberrecht und dem Verwaltungsrecht, zulässig sind. Klarstellend wird festgehalten, dass eine solche rechtliche Prüfung vertraglich nicht vorgesehen ist und von KC nicht vorgenommen wird, es sei denn, der Kunde und KC vereinbaren dies gesondert schriftlich. Sofern die Parteien keine gesonderte schriftliche Vereinbarung haben, hält der Kunde KC diesbezüglich schad- und klaglos.

12. KC ist nicht zur Verbesserung verpflichtet, wenn Mängel, die der Kunde zu vertreten hat, die Verbesserung verhindern und der Kunde diese Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.

 

§ 7 Gewerbliche Schutzrechte, Uhrheberrechte, rechte Dritter

1. Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Dies betrifft jedoch keine Änderungen von Konfigurationsdateien. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.

2. Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von KC berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen oder die Software zu vermieten. Leasingverträge über gelieferte Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.

3. Jede Software ist beim Hersteller registriert und unterliegt im Hinblick auf die Nutzung den jeweiligen Herstellerbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Abnehmer, Dienstnehmer und sonstige ihm zurechenbare Personen auf das Verbot der Mehrfachnutzung der Software und das Verbot der Weiterübertragung der Nutzungsrechte hinzuweisen. Er hat jede Verletzung durch eine der genannten Personen unverzüglich an KC zu melden und hat KC hinsichtlich einer solchen Verletzung vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.

4. KC trifft ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Pflicht zur Prüfung, ob und inwieweit die vertraglichen Leistungen oder Teile davon frei von Rechten Dritter, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter, sind und/oder solche Rechte Dritter verletzen. Der Kunde hat KC hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter – worunter auch Behörden zu verstehen sind – , aufgrund oder im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter, durch die vertraglichen Leistungen oder Teile davon vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.

5. Der Kunde garantiert, dass sämtliche Informationen, Daten, Unterlagen, Bilder, Videos, Logos, Designs, Texte, Ideen und sonstige Materialien, die der Kunde KC im Zusammenhang mit oder zur Erbringung von vertraglichen Leistungen durch KC zur Verfügung stellt, frei von Rechten Dritter, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter sind. KC trifft diesbezüglich keine Pflicht zur Prüfung. Folglich haftet KC nicht für die Verletzung dieser Rechte, und der Kunde hält KC diesbezüglich vollumfänglich schad- und klaglos.

 

§ 8 Haftung

1. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. KC haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet KC nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht:
a) wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KC beruht oder KC vorsätzlich oder grob fahrlässig vertragswesentliche Pflichten verletzt.
b) wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von KC zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden
c) bei von KC eingeräumten Garantien.
d) für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen und die von KC, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

3. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine Haftung von KC für Schäden, die durch einen Mangel (Mangelfolgeschäden) verursacht wurden, ausgeschlossen ist.

5. Ist die Haftung von KC ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Die Haftung für einen von KC zu vertretenden Verlust von Daten oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt, der eingetreten ist bzw. wäre, wenn der Kunde seine Daten innerhalb angemessener Intervalle gesichert hat bzw. hätte (Backup).

7. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von KC zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der von KC abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. KC ist im Einzelfall bereit, die entsprechende Deckungssumme dem Kunden mitzuteilen.

8. Der Kunde haftet für jeden Schaden oder Mehraufwand, der KC dadurch entsteht, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Unterlagen, Bilder, Videos, Logos, Designs, Texte, Ideen und sonstige Materialien nicht verwertbar sind, sie Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechten und Urheberrechte Dritter, verletzen oder rechtswidrige Inhalte enthalten oder für die Erbringung der Leistungen aus anderen Gründen ungeeignet sind. Der Kunde hat KC diesbezüglich vollumfänglich, auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche Dritter – worunter auch Behörden zu verstehen sind – , schad- und klaglos zu halten.

9. KC trifft ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung dafür, dass die vertraglichen Leistungen oder Teile davon frei von Rechten Dritter, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter, sind. Der Kunde hat KC diesbezüglich vollumfänglich, auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche Dritter – worunter auch Behörden zu verstehen sind – , schad- und klaglos zu halten.

10. KC haftet nicht für Leistungen Dritter, wenn ein Dritter im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt wurde. Sollte KC dem Kunden einen Dritten, den der Kunde in seinem Namen und auf seine Rechnung beauftragt hat, im Vorfeld namhaft gemacht haben, haftet KC nur für grob fahrlässiges Auswahlverschulden.


§ 9 EG-Einfuhrumsatzsteuer

1. Ein Kunde mit Sitz außerhalb Österreichs hat die Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer an KC bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde KC den dadurch entstehenden Aufwand zu erstatten.

 

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
2. KC darf auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber im Rahmen von Referenzen hinweisen und diese zu werblichen Zwecken nutzen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
3. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, keine fest angestellten oder freien Mitarbeiter der anderen Partei, auch bis 2 Jahre nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses, abzuwerben, anzustellen oder in eigenen Dienst- oder Werkvertragsverhältnissen zu beschäftigen. Bei Zuwiderhandlung verpflichten sich die Parteien zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, an die andere Partei. Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der andere Partei schriftlich einem solchen Vertragsverhältnis zustimmt.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. KC ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die von KC auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).

5. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seine für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen firmen-, bzw. personenbezogenen Daten mit Hilfe der EDV verarbeitet werden und für geschäftliche Zwecke weiterverwendet werden und erteilt dazu seine ausdrückliche Zustimmung.
6. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten und Undeutlichkeiten.

7. Die Zeiten, in denen KC für den Kunden erreichbar ist, sind von Montag bis Donnerstag von 09:30 Uhr bis 16:30 Uhr (GMT +2) sowie Freitags von 09:30 Uhr bis 12:30 Uhr (GMT +2) (nachfolgend die „Öffnungszeiten“). KC behält sich vor, die Öffnungszeiten jederzeit anzupassen, insbesondere diese einzuschränken.

8. KC behält sich vor, diese Regelungen regelmäßig zu überprüfen und, soweit gesetzlich erforderlich, anzupassen.